Nürnberger Kodex

 

Der Nürnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/1947) zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung, ähnlich wie das Genfer Gelöbnis. Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich (ist). Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können“.

Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere „verbrecherische medizinische Experimente“ und Zwangssterilisationen.


Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex

(Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“) 

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

(Quelle Wikipedia)


Im Rahmen der Corona-Krise wurde mutmaßlich gegen folgende Punkte verstoßen:
  • Die Zulassung der neuartigen mRNA-Covidimpfstoffe basierte auf einer bedingten Zulassung (Europa, EU Verordnung 507/2006) oder Notfallzulassung (USA), weil die notwendigen Phase III Studien für die Vergabe einer reguläre Zulassung zum Zeitpunkt der Covid-Impfkampagnen nicht abgeschlossen waren. Somit besitzt die bedingte Zulassung experimentellen Charakter. Dennoch wurden weltweit Menschen gesellschaftlich wie staatlich unter Druck gesetzt, sich mit neuartigen Covid-Impfstoffen impfen zu lassen. In Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich wurde darüber hinaus durch Gesetze Menschen dazu gezwungen unter Androhung und Durchführung harter Strafen und Berufsverbote, sich impfen zu lassen. Dies verstößt gegen Punkt 1 des Nürnberger Kodex.
  • Im Rahmen dieser vorläufigen Zulassung sind bei Anwendung erhöhte Sicherheitsauflagen zu beachten und eine sehr strenge Überwachung des Nutzens wie auch des Schadens seitens der Staaten durchzuführen. Diese Umsetzung der Sicherheitsauflagen wurde in manchen Ländern, wie beispielsweise Deutschland, unterlassen. In kaum einem Land wurden die Nebenwirkungen dieser nicht regulär zugelassenen, neuartigen Covid-Impfstoffe nach den Regeln guter Wissenschaft erfasst. In vielen Ländern, wie beispielsweise in Österreich oder Deutschland, wurden Kritiker, die dieses Versäumnis anmahnten, öffentlich diskreditiert. Diese Vorgehensweise verstößt gegen Punkt 4 des Nürnberger Kodex.
  • Von Anfang an bestand eine außergewöhnliche Gefahr durch Covid-19 nur für sehr alte und/oder schwer immungeschwächte Menschen. Mit der Omikron Variante trat die Corona-Pandemie in den endemischen Zustand über. Ohne abschließend die Gefährdungslage dieser Risikogruppe abschätzen zu können, verstößt jeder Impfdruck außerhalb der Risikogruppen und besonders seit der Omikronvariante gegen Punkt 6 des Nürnberger Kodex.
  • Impfopfer wurden in vielen Ländern ignoriert und in ihrer Not alleine gelassen. Diese staatlich-wissenschaftliche Verweigerungshaltung, Impfopfer korrekt zu ermitteln und ihnen die notwendige wissenschaftliche/therapeutische Aufmerksamkeit zu widmen verstößt gegen Punkt 7 des Nürnberger Kodex.

 

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